 
 











| Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission übermitteln.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission übermitteln.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission übermitteln.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission übermitteln.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | F11-019-Sb-CS-K-390-  | ||
| Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln.  | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission übermitteln.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission übermitteln.  | ||
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.  | Die Kommission wird die Kommission übermitteln.  |